Allgemeine Geschäftsbedingungen – Neiser Filmproduktion

  • 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen von Neiser Filmproduktion (nachfolgend „Neiser Filmproduktion“) für die Erbringung von Leistungen der Neiser Filmproduktion gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Neiser Filmproduktion nicht an, es sei denn, Neiser Filmproduktion stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.

  • 2 Vertragsabschluss, Leistungsumfang
  1. Angebote der Neiser Filmproduktion sind freibleibend.
  2. Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung der Neiser Filmproduktion über die in dem Auftrag/Bestellung des Kunden näher bezeichneten Leistungsbeschreibungen zustande, welche auch per E-Mail erfolgen kann.
  3. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, die auch per E-Mail erfolgen kann, durch Neiser Filmproduktion.
  4. Neiser Filmproduktion erbringt seine Leistungen auf Grundlage der vor Auftragserteilung mitgeteilten Anforderungen und Vorgaben des Kunden. Soweit ein Re-Briefing, Pflichtenheft, Konzept, Drehbuch oder eine sonstige Leistungsbeschreibung auf Grundlage dieser Anforderungen erstellt wurden, bildet diese die Grundlage der Leistungen.
  5. Von Neiser Filmproduktion erstellte Leistungsbeschreibungen und Protokolle gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Arbeitswoche Änderungswünsche oder Anmerkungen schriftlich oder in Textform Neiser Filmproduktion mitteilt.
  6. Hinsichtlich der gestalterischen und künstlerischen Ausarbeitung und Umsetzung hat Neiser Filmproduktion im Rahmen etwaiger Vorgaben des Kunden Gestaltungsfreiheit. Soweit nicht anders vereinbart, bestehen die Leistungen aus einer Konzeptions-, Entwurfs- und Umsetzungsphase. Nach Abschluss jeder Phase bilden deren Ergebnisse die Grundlage für die nächste Phase. Soweit der Kunde die Ergebnisse einer Phase freigibt oder abnimmt, können hiervon abweichende oder zusätzliche Anforderungen in einer nachfolgenden Phase nur gegen gesonderte Vergütung beansprucht werden.
  7. Neiser Filmproduktion ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzuschalten.
  8. Aufgrund gesonderter Absprache können Fremdleistungen von Zulieferern von Neiser Filmproduktion im Namen und auf Rechnung des Kunden vergeben werden. Soweit genehmigte Fremdleistungen von Neiser Filmproduktion im Namen des Kunden vergeben werden, stellt der Kunde Neiser Filmproduktion von sämtlichen hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.
  • 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
  1. Soweit nicht anders vereinbart und notwendig, wird der Kunde Unternehmens- und Produktinformationen, Daten, Texte, Fotos, Filme und sonstige Beiträge und Informationen (im folgenden „Inhalte“) zur Erfüllung der Leistungen von Neiser Filmproduktion liefern bzw. unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Inhalte sind fristgerecht und unter Einräumung sämtlicher zweckentsprechender Nutzungsrechte zu liefern. Der Kunde steht dafür ein, dass er zur Verwertung aller von ihm übergebenen Inhalte berechtigt ist. Für die Fehlerhaftigkeit überlassener Inhalte ist der Kunde verantwortlich.
  2. Soweit Leistungen oder Mitwirkende vom Kunden beigestellt werden müssen, damit Neiser Filmproduktion seine vereinbarten Leistungsverpflichtung erfüllen kann, ist der Kunde für die vollständige und rechtzeitige Beistellung verantwortlich. Der Kunde trägt die Kosten der beizustellenden Leistungen und Mitwirkenden und ist für die Abklärung der Rechte und Nutzung dieser Leistungen und Mitwirkenden verantwortlich.
  3. Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Erfüllung der Leistungen von Neiser Filmproduktion verpflichtet, insbesondere bei der Konzeption und Umsetzung von Leistungen. Hierbei wird der Kunde bei Testläufen, Präsentationen, Abnahmetests und sonstigen abzustimmenden Sachverhalten im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung und Entscheidung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche sind Neiser Filmproduktion jeweils unverzüglich mitzuteilen.
  4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann Neiser Filmproduktion pro Woche der Verzögerung 0,5 % der Gesamtvergütung als Mehraufwand, insgesamt maximal jedoch 5 % der Gesamtvergütung als pauschalierten Mehraufwand verlangen. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben vorbehalten. Ebenso ist Neiser Filmproduktion berechtigt, nach zweifacher erfolgloser Aufforderung zur Mitwirkung mit Fristsetzung, eine Abschlagszahlung in Höhe der bislang von Neiser Filmproduktion erbrachten Leistungen zu verlangen.
  5. Ist der Kunde zur Verwendung der Neiser Filmproduktion überlassenen Inhalte nicht berechtigt, stellt er Neiser Filmproduktion von allen Ersatzansprüchen Dritter, deren Rechte hierdurch verletzt wurden, vollumfänglich frei sowie erstattet Neiser Filmproduktion die entsprechenden Kosten der Rechtsverteidigung.
  6. Der Kunde nennt Neiser Filmproduktion jeweils vor Beginn des Auftrages bzw. des zu bearbeitenden Projektes das zur Verfügung stehende Budget, das bei der Planung und Durchführung nicht überschritten werden soll. Nennt er keine Obergrenze, hat er die dadurch verursachten Nachteile und Kosten bei Neiser Filmproduktion auszugleichen.
  • 4 Kündigung, Annullierungskosten
  1. Kündigt der Kunde einen erteilten Auftrag vorzeitig, ohne dass die Kündigung durch Neiser
    Filmproduktion zu verantworten ist oder tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten     
    Auftrag zurück, kann Neiser Filmproduktion – unbeschadet der Möglichkeit, eine höhere
    Vergütung oder Schaden geltend machen – pauschal 10 v. H. der vereinbarten Vergütung für
    die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen
    Gewinn als Ersatzpauschale fordern.
  2. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens oder Vergütung vorbehalten.
  3. Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Leistungsvereinbarung mit einer monatlichen Vergütung für Neiser Filmproduktion, die auch in einem monatlichen Retainer bestehen kann, kann von jeder Partei ordentlich nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  • 5 Termine, Fertigstellungsfristen, Abnahme
  1. Termine und Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, es sei denn Neiser Filmproduktion hat diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
  2. Termine und Fertigstellungsfristen verlängern sich bei Verzögerungen durch höhere Gewalt oder andere von Neiser Filmproduktion nicht zu verantwortende Ereignisse um die Dauer der Verzögerung. Der Kunde wird in diesem Fall benachrichtigt.
  3. Alle Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sämtliche Unterlagen, Informationen und Erklärungen, insbesondere Freigabeerklärungen des Kunden rechtzeitig, vollständig und vollständig lesbar bei Neiser Filmproduktion eintreffen. Für Terminverzögerungen übernimmt Neiser Filmproduktion keine Haftung, wenn sie durch verspätet, unvollständig oder nicht vollständig lesbar eingereichte Kundenunterlagen, -informationen oder -erklärungen, durch Änderungswünsche des Kunden oder durch Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges verursacht wurden.
  4. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Fertigungsmustern, Konzeptionen etc. durch den Kunden ist die Leistungsfrist jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung der Leistung an den Kunden bis zum Eintreffen einer Stellungnahme des Kunden bei Neiser Filmproduktion.
  5. Erfordern die präsentierten und/oder gelieferten Leistungen und Werke eine Abnahme durch den Kunden, so hat der Kunde diese, soweit nicht wesentliche Mängel vorliegen, unverzüglich abzunehmen. Eine Ingebrauchnahme oder Nutzung der gelieferten Arbeiten und Werke stellt eine rechtsverbindliche Abnahme dar.
  • 6 Änderungsverlangen (Change Request)
  1. Verlangt der Kunde während der Auftragsdurchführung abweichend von dem vereinbartem Leistungsumfang, zusätzliche Leistungen, die Auswirkungen auf die Vergütung und Termine haben (nachfolgend: „Change Request“), und ist Neiser Filmproduktion diese Leistung zumutbar, wird Neiser Filmproduktion ein Änderungsangebot unterbreiten. Über das Änderungsangebot muss der Kunde innerhalb von fünf Werktagen entscheiden. Bei Nichteinigung über ein Change Request wird die ursprünglich vereinbarte Leistung weiter erbracht.
  2. Soweit weitergehende Leistungen von Neiser Filmproduktion auf Aufforderung des Kunden erbracht werden, ohne dass Neiser Filmproduktion hierzu vertraglich oder auf Grundlage eines vereinbarten Change Requests verpflichtet ist, werden diese Leistungen auf Grundlage der vereinbarten bzw. üblichen Tagessätze von Neiser Filmproduktion nach Aufwand abgerechnet.
  • 7 Vergütung, Umsatzsteuer, Kalkulationsrisiko, ausländische Steuern, Fremdleistungen
  1. Die Angebotspreise von Neiser Filmproduktion sind freibleibend. Sie gelten netto, zuzüglich der im Einzelfall anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gilt der Wechselkurs vom Tag des Angebots. Verändert sich der Wechselkurs während der Durchführung des Vertrages um mehr als 1%, kann Neiser Filmproduktion die eigene Vergütung anpassen. Ein Anpassungsanspruch des Kunden besteht nicht.
  2. Die Vergütung von Neiser Filmproduktion richtet sich nach Art und Umfang der Leistungen, wie sie in der Auftragsbestätigung beschrieben und berechnet sind. Soweit eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, erfolgt die Vergütung nach Aufwand zu den jeweils aktuellen Stundensätzen der Neiser Filmproduktion für die beteiligten Leistungsgruppen.
  3. In der Vergütung sind die Leistungen und ggf. die Einräumung von Nutzungsrechten enthalten.
  4. Reise- und Nebenkosten sowie Spesen werden gesondert abgerechnet und auf Anforderung des Kunden auch belegt.
  5. Verursacht der Kunde durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages höhere Kosten (z. B. für Produktion, Versand, Logistik, Zollabwicklung etc.) als geplant, werden diese dem Kunden weiter berechnet. Das gilt auch dann, wenn die nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zur Überschreitung einer Budget- Grenze führen.
  6. Für den Fall, dass bei ausländischen Zulieferern oder Subunternehmern Umsatzsteuer anfällt, die Neiser Filmproduktion im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstattet bekommt, hat der Kunde Neiser Filmproduktion von der ausländischen Umsatzsteuer freizustellen. Die Bruttorechnung des ausländischen Zulieferers oder Subunternehmers wird dem Kunden als Nettopreis in Rechnung gestellt. Neiser Filmproduktion bezahlt dem Kunden nach Durchführung des Vorsteuer- Vergütungsverfahrens die Vorsteuer unverzüglich insoweit zurück, als sie erstattet wurde. Der Kunde hat Neiser Filmproduktion von ausländischer Quellensteuer (z. B. der indischen Withholding Tax) freizustellen, unabhängig davon ob eine Erstattung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens möglich ist oder nicht. Die Quellensteuer wird dem Kunden als Nettopreis weiterberechnet. Im Falle der Erstattung wird Neiser Filmproduktion unverzüglich den Erstattungsbetrag an den Kunden zurückzahlen.
  • 8 Zahlungsbedingungen
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder gesonderten schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Nach Beauftragung kann Neiser Filmproduktion aus der Auftragssumme einen angemessenen Vorschuss anfordern, mindestens jedoch 33% der vereinbarten Vergütung. Ist der Kunde mit der Zahlung einer Abschlagsrechnung mehr als zehn Tage in Zahlungsverzug, kann Neiser Filmproduktion vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ferner zulässig, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt worden ist.
  3. Für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages ist Neiser Filmproduktion berechtigt, für die erbrachten Leistungen Zwischenabrechnungen zu erstellen. Ist der Kunde mit der Zahlung einer Zwischenabrechnung mehr als zehn Tage in Zahlungsverzug, kann Neiser Filmproduktion vom Vertrag zurücktreten.
  4. Nach Auftragsausführung und Abnahme erstellt Neiser Filmproduktion eine Schlussrechnung, in der sämtliche Leistungen, Auslagen und Kosten, sowie die bereits geleisteten Akontozahlungen ausgewiesen sind. Die Rechnung ist sofort ohne Abzug und ohne Vorlage von Nachweisen zahlungsfällig.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Neiser Filmproduktion anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  • 9 Aufbewahrungspflicht von Neiser Filmproduktion

Nach Beendigung des Auftrags ist Neiser Filmproduktion frei, sämtliche Vorlagen, Entwürfe, Arbeitsmaterialien und sonstige selbst erstellte oder vom Kunden überlassenen Unterlagen an den Kunden heraus bzw. zurückzugeben, aufzubewahren oder zu vernichten bzw. zu löschen. Eine Verpflichtung zur Heraus- /Rückgabe oder zur Vernichtung/Löschung besteht nicht.

  • 10 Urheberechte, Nutzungsrechte
  1. An den Konzeptionen, gestalterischen Leistungen (inkl. Entwürfe, etc.), Softwareentwicklungen, Filmen, Animationen und sonstigen kreativen Leistungen der Neiser Filmproduktion (im Folgenden: „Werke“) werden die Nutzungsrechte, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, dem Kunden erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.
  2. Soweit nicht ein anderes schriftlich vereinbart ist, wird dem Kunden an den Werken ein einfaches, nicht-exklusives, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht zur Verwendung in der vereinbarten Nutzungsart eingeräumt. Eine Herausgabe eines Quellcodes ist nicht geschuldet, soweit es sich nicht um Open Source-Software handelt. Die Nutzungsrechte können nicht an Dritte weiter übertragen oder unterlizenziert werden, es sei denn, es wird eine gesonderte Vergütung schriftlich vereinbart und gezahlt.
  3. Werke dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung oder Vereinbarung von Neiser Filmproduktion nicht verändert oder in sonstiger Weise bearbeitet werden. Digitale Fassungen von Werken, soweit deren Überlassung nicht die Hauptleistung ist, werden nur gegen gesonderte Vergütung überlassen und dürfen nur nach vorherigen Zustimmung geändert werden.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, auf den Vervielfältigungsstücken, bei der Veröffentlichung, bei der öffentlich Zugänglichmachung und/oder Abbildung der Werke Neiser Filmproduktion zu benennen.
  5. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1 – 4 berechtigen Neiser Filmproduktion, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung für das Werk vom Kunden zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, ist die übliche Vergütung zugrunde zu legen. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens.
  6. Vorschläge des Kunden oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen ebenso kein Miturheberrecht.
  7. Sofern im Rahmen der Leistungen von Neiser Filmproduktion Open-Source-Software verwendet wird, richtet sich die Nutzungsbefugnis in Abweichung zu den zuvor genannten Regelungen nach den jeweils geltenden Lizenzbestimmungen für diese Software. Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechenden Informationspflichten und Lizenzbestimmungen einzuhalten. Der Quellcode wird von Neiser Filmproduktion gemäß den jeweils einschlägigen Lizenzbestimmungen offengelegt und veröffentlicht.
  8. Ausgeschlossen von der Nutzungsrechteeinräumung sind Rechte von Neiser Filmproduktion an eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen, Media-Einkaufsmethoden und ähnlichem, welche das unternehmensspezifische Know-how der Agentur darstellen.
  9. Neiser Filmproduktion ist berechtigt, die von ihr geschaffenen Werke und Leistungen im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden. Ebenso ist Neiser Filmproduktion berechtigt, von den für den Kunden gestalteten Kommunikationsmitteln, Entwürfen etc. auf eigene Kosten Mehrfertigungen in beliebiger Menge herzustellen und zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Darüber hinaus ist Neiser Filmproduktion berechtigt, die Tätigkeit für einen Kunden im Rahmen eigener Werbemaßnahmen oder Aktionen zu erwähnen oder in der Presse zu veröffentlichen.
  • 11 GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG
  1. Wenn die Leistungen von Neiser Filmproduktion ausschließlich in der Beratung des Kunden besteht, ist der Kunde für die von ihm praktizierte Nutzung, Verwertung und Umsetzung der von Neiser Filmproduktion erbrachten Beratungsergebnisse selbst verantwortlich. Neiser Filmproduktion gewährleiste nicht den Erfolg seiner Beratungsleistungen.
  2. Der Kunde hat gelieferte Leistungen von Neiser Filmproduktion unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel bzw. versteckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich oder in Textform Neiser Filmproduktion mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Leistung als genehmigt.
  3. Soweit bei Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträgen ein von der Neiser Filmproduktion zu vertretender Mangel der Leistungen vorliegt, ist die Neiser Filmproduktion wahlweise zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
  4. Sofern die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Kunde verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.
  5. Neiser Filmproduktion gewährleistet nicht die Schutz- und Eintragungsfähigkeit ihrer Leistungen und Arbeiten, steht jedoch dafür ein, dass der bestimmungsgemäßen Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
  6. Jegliche Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen, wenn Schutzrechte geltend gemacht werden, die die Agentur nicht kennen konnte oder die vertraglichen Leistungen nicht vereinbarungsgemäß genutzt werden und die Schutzrechtsverletzung durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat.
  7. Für vom Kunden gelieferte Inhalte und Werke sowie von ihm beigestellte Leistungen und Mitwirkende und deren Verwertung in den Leistungen von Neiser Filmproduktion steht Neiser Filmproduktion nicht ein.
  8. Bestehen seitens Neiser Filmproduktion rechtliche Bedenken hinsichtlich der vom Kunden gewünschten Leistungen und/oder Inhalte und wurden diese nach Mitteilung der Bedenken dennoch auf Wunsch des Kunden durchgeführt, so haftet die Neiser Filmproduktion nicht für die rechtliche Zulässigkeit dieser Leistungen. Soweit der Kunde eine rechtliche Prüfung wünscht, ist diese gesondert zu vergüten.
  9. Die Gewährleistungsfrist bei Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträgen beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Lieferung bzw. Abnahme der Leistung.
  10. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
  11. Neiser Filmproduktion wird die von ihr entworfenen Vorlagen, Entwürfe etc. dem Kunden vorlegen, damit dieser die darin enthaltenen inhaltlichen Angaben überprüfen kann. Gibt der Kunde die Vorlagen und/oder Entwürfe frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der inhaltlichen Angaben.
  12. Im Übrigen haftet Neiser Filmproduktion bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit und bei Verstößen gegen das Produkthaftungsgesetz unbeschränkt.
  13. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet Neiser Filmproduktion nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf). Neiser Filmproduktion haftet hierbei jedoch maximal bis zu einem Schaden in Höhe der vereinbarten Vergütung. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  14. Soweit die Haftung von Neiser Filmproduktion ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • 12 Geheimhaltungspflicht
  1. Der Kunde ist verpflichtet, über sämtliche ihm bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Neiser Filmproduktion sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren und diese nicht zu veröffentlichen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus. Ausgenommen sind bereits bekannte Informationen und Informationen, die ohne sein Verschulden bekannt werden.
  2. Der Kunde steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit seinen Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie auch den von ihm beauftragten Dritt- bzw. Fremdfirmen vereinbart wird.
  3. Verletzt der Kunde oder eine der Personen gemäß den vorstehenden Absätzen die Schweigepflicht, so hat er Neiser Filmproduktion eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Netto- Auftragsvolumens, mindestens jedoch € 50.000 zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird nicht verwirkt, wenn er, seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen die Verletzung der Schweigepflicht nicht zu vertreten hat.
  • 13 Schlussbestimmungen
  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Düsseldorf Gerichtsstand; Neiser Filmproduktion ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Für die Geschäftsbeziehungen und für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Neiser Filmproduktion und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
  • 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.